Recht und was dazugehört!

Maklerrecht

Das Maklerrecht unterliegt der Makler- und Bauträgerverordnung. Hier werden die Rechte und Pflichten festgehalten. Es gibt nicht sehr viele Paragraphen, die das Maklerrecht betreffen. Trotzdem ist das Maklerrecht oft nicht eindeutig und es kommt häufig zu Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten, meistens bezüglich der Provision. 

Maklerdienstleistung 

Die Dienstleistung, die der Makler erbringt, besteht darin, dass er ein Objekt, beispielsweise eine Wohnung oder ein Haus, am Markt anbietet. Dies kann er im Internet tun oder über Annoncen in der Zeitung. Die Interessenten melden sich dann bei ihm und erhalten ein Exposé, in dem alle Werte der Immobilie dargestellt sind und die Höhe der Provision angegeben wird. Dann erfolgen Besichtigungstermine und beim Kauf oder der Vermietung macht der Makler den Vertrag, beim Verkauf muss dies bei einem Notar erfolgen. Der Eigentumswechsel muss im Grundbuch eingetragen werden. 

Provision 

Ein Punkt, zu dem es immer wieder zu Unklarheiten und Streitigkeiten kommt, ist die Provision. Das ist das Geld, das der Makler für seine Vermittlung bekommt. Bei Vermietungen bezahlt grundsätzlich derjenige, der den Makler beauftragt. Das nennt man das Beauftragungsprinzip. Das kann der Eigentümer sein und so ist es wohl meistens. Er beauftragt den Makler, der dann das Objekt anbietet und Beratungen und Besichtigungen durchführt. Man kann auch als Mieter, der eine Wohnung sucht, einen Makler beauftragen. Dann muss man auch die Provision zahlen, die in der Regel zwei bis höchstens drei Monatsmieten beträgt, höhere Provisionen sind nicht erlaubt.   

Kaufobjekte 

Bei Kaufobjekten, das können Häuser oder auch Eigentumswohnungen oder Grundstücke sein, ist es meistens so, dass der Käufer die Provision zahlt. Dies sind in der Regel sechs bis sieben Prozent des Kaufpreises. Bei teuren Objekten kann hier eine ganze Menge Geld zusammen kommen. Hier muss der Käufer bezahlen, obwohl der Eigentümer den Makler beauftragt hat. Verboten ist es, sich beim Makler ein Objekt zeigen zu lassen und dann mit dem Eigentümer direkt zu verhandeln, um die Provision zu sparen. Deshalb schließt der Makler mit dem Eigentümer in der Regel einen Vertrag, in dem das geregelt wird und die Höhe der zahlbaren Provision vereinbart wird. Es ist allerdings zulässig, mehrere Makler zu beauftragen. Nur bei tatsächlicher Vermittlung bekommt der Makler eine Provision.   

Widerrufsfrist 

Wenn der Vertrag mit dem Makler ausschließlich per Fernkommunikationsmitteln, wie zum Bespiel per Email, zustande kommt, kann man den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Anders ist es, wenn man ein Exposé mit entsprechender Provisionsforderung bekommen hat. Der Makler muss ordnungsgemäß auf die Widerrufsbelehrung hinweisen, dann beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen. Andernfalls hat der Kunde über ein Jahr Zeit seinen Widerruf anzumelden. Die Widerrufsbelehrung muss rechtlich fehlerfrei sein, sonst bekommt der Makler unter Umständen keine Provision.