Recht und was dazugehört!

Arzthaftungsrecht - Patienten - Ärzte

Das Arzthaftungsrecht, wie es von der Kanzlei Liske Rechtsanwältin Nadine Liske vertreten wird, beschäftigt sich mit der Verantwortlichkeit der Ärzte gegenüber den Patienten. Als Teil des Zivilrechts wird dabei die ärztliche Sorgfaltspflicht geregelt. 

Bei einer Behandlung kommt es zu einem Behandlungsvertrag, der für beide Parteien rechtliche Pflichten bereithält. Der Arzt schuldet aus diesem Vertrag heraus die Einhaltung der Sorgfaltspflicht. Selbst wenn der Arzt kein Honorar für seine Tätigkeit erhält, erlischt diese Pflicht nicht. Da es sich um ein Dienstvertrag handelt, wird auch kein Erfolg geschuldet. Heilt der Patient nicht oder tritt keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ein, erlischt der Vertag somit ebenfalls nicht.  Es gibt zahlreiche Verstöße, die durch einen Arzt begangen werden können. Beispielsweise können Behandlungsfehler unterlaufen oder ein Versäumnis der Aufklärung eintreten. Auch Dokumentationsfehler zählen als Verstoß.   

Arzthaftungsrecht: allgemeine Regelungen   

Durch den Dienstvertrag schuldet der Arzt seinem Patienten eine fachgerechte Behandlung. Wie bereits erwähnt, ist er nicht für einen konkreten Erfolg verantwortlich. Die Behandlung muss dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. Kommt es zu einem vermeintlichen Verstoß gegen das Arzthaftungsrecht, muss deshalb häufig ein medizinischer Sachverständiger für die Erstellung eines Gutachtens hinzugezogen werden. Das Gutachten beschäftigt sich mit der Frage, ob der behandelnde Arzt alle medizinischen Maßnahmen korrekt und ausreichend angewandt hat. Kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war, muss geprüft werden, ob der Patient dadurch gesundheitliche Schäden erlitten hat. Ist dies der Fall, ist der Arzt zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser umfasst dann ein angemessenes Schmerzensgeld, mit dem der Patient entschädigt wird. 

Diese Verstöße umfasst das Arzthaftungsrecht 

Im Wesentlichen gibt es drei Arten von Verstößen gegen das Arzthaftungsrecht. Als erstes muss die mangelnde oder falsche ärztliche Aufklärung genannt werden. Der Patient muss im ausreichenden Maße über die Behandlung und die Folgen informiert werden und diesen zustimmen. Besonders die Notwenigkeit eines Eingriffes muss dem Patienten deutlich gemacht werden. Nur in Sonderfällen, wie beispielsweise bei einer Notoperation an einem Bewusstlosen, entfällt die ärztliche Aufklärungspflicht. In allen anderen Fällen muss der Patient nach der Aufklärung eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Die Aufklärung muss außerdem rechtzeitig erfolgen. Denn nur dann hat der Patient die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden.   

Bei einem Dokumentationsfehler ist der Arzt hingegen seiner Pflicht nicht nachgekommen, die medizinischen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst Notizen zu Untersuchungen, Laborergebnissen, sowie Röntgen- und Ultraschallbilder. Fühlt sich der Patient schlecht behandelt, können diese Dokumente als Beweismittel verwendet werden. Besteht der Verdacht auf einen Dokumentationsfehler, trägt der Arzt die Beweispflicht. Er muss nachweisen können, dass seine Dokumentation lückenlos und wie vorgeschrieben durchgeführt wurde. 

Abschließend gibt es noch die sonstigen Pflichtverstöße, die im Arzthaftungsrecht aufgeführt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um die Verletzung von Organisationspflichten handeln, wenn Sprechzeiten nicht eingehalten werden oder eine Überweisung zum Facharzt nicht erfolgt.